BauO NRW Wohnungsbau-Turbo (§ 246e BauGB)

BauO NRW Wohnungsbau-Turbo (§ 246e BauGB)

Rechtliche Einordnung und Umsetzung im Fachverfahren – mit Dr. Thomas Wilk

Der Bauturbo gilt, die Frist für die Genehmigungsfiktion läuft.

Seit dem 1. September 2026 ist die BauO NRW 2026 in Kraft. Damit verändert sich das Zusammenspiel von Gemeinde und Bauaufsicht spürbar. Zustimmung nach § 36a BauGB, Bau-Turbo nach § 246e BauGB und Genehmigungsfiktion nach § 89a BauO NRW müssen im Alltag sauber ineinandergreifen.

Es reicht längst nicht mehr, die neuen Regelungen zu kennen. Entscheidend ist, Zuständigkeiten, Beteiligungsabläufe und Fristen so zu organisieren, dass keine Genehmigungsfiktion unbemerkt eintritt.

Genau dafür bieten wir ein Online-Seminar mit Dr. Thomas Wilk an, ehemaliger Abteilungsleiter „Bauen“ im MHKBD.NRW und ehemaliger Regierungspräsident des Regierungsbezirks Köln. Er ordnet den Wohnungsbau-Turbo rechtlich ein und berichtet, wie er in ausgewählten Kommunen bislang wirkt.

Im zweiten Teil zeigen wir, wie sich die Prüfabläufe in Prosoz PLANUNG und Prosoz BAUG abbilden lassen: von der Abfrage „Anwendungsfall Wohnungsbau-Turbo“ über neue Meilensteine bis zur Überwachung der Frist für die Genehmigungsfiktion. Dazu bleibt Raum für Fragen aus Ihrer Praxis.

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